Beitragsrückerstattung
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern einen Teil der Beiträge zurückzahlen.
Voraussetzung dazu ist, dass das Mitglied im entsprechenden Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Kasse versichert war. Zudem dürfen das Mitglied und seine mitversicherten Angehörigen in diesem Zeitraum keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Krankenkasse regelt die Höhe des Rückzahlungsbetrages in ihrer Satzung (bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile). Der Rückzahlungsbeitrag darf einen durchschnittlichen Monatsbeitrag im Kalenderjahr nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied zurückgezahlt.
Voraussetzung dazu ist, dass das Mitglied im entsprechenden Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Kasse versichert war. Zudem dürfen das Mitglied und seine mitversicherten Angehörigen in diesem Zeitraum keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Krankenkasse regelt die Höhe des Rückzahlungsbetrages in ihrer Satzung (bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile). Der Rückzahlungsbeitrag darf einen durchschnittlichen Monatsbeitrag im Kalenderjahr nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied zurückgezahlt.



